LAG Hamm - Urteil vom 03.05.1995
18 Sa 1819/94
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr IVa Nr. 18
ZTR 1995, 457
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 11.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3981/93

Eingruppierung: Tätigkeit in einer Beratungsstelle des sozialpsychiatrischen Dienstes

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 1819/94

DRsp Nr. 2001/4072

Eingruppierung: Tätigkeit in einer Beratungsstelle des sozialpsychiatrischen Dienstes

1. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit einer Diplom-Sozialarbeiterin in der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien des sozialpsychiatrischen Dienstes einer Stadt ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. 2. Dieser Arbeitsvorgang ist als schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 16 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) anzusehen. Er hebt sich aber nicht aus dieser Vergütungsgruppe durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 18.02.1949 geborene Klägerin ist seit November 1986 bei der beklagten Stadt als Sozialarbeiterin tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden.