LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.10.2013
5 Sa 81/13
Normen:
SGB II § 6c; TVöD § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 270/12

Eingruppierung; Stufenzuordnung; Öffentlicher Dienst - Stufenzuordnung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 81/13

DRsp Nr. 2014/8916

Eingruppierung; Stufenzuordnung; Öffentlicher Dienst - Stufenzuordnung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II

Beim Arbeitgeberwechsel gem. § 6c SGB II sind bei der Stufenzuordnung die beim alten Arbeitgeber durchlaufenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6c; TVöD § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Stufenzuordnung der Klägerin im Rahmen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -VkA).