»1. Eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist auch bei einem sogenannten "Springer" rechtlich möglich, dessen auszuübende Tätigkeit in der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Beamter oder Angestellter einer Rentengeschäftsstelle besteht.2. Allein daraus, daß ein solcher Angestellter Beamte bestimmter Besoldungsgruppen (z.B. BBesO A 9/ A 10) zu vertreten hat, kann nicht auf das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Vb des Knappschafts-Angestelltentarifvertrages vom 12. Juni 1961 (KnAT) geschlossen werden.«
Normenkette:
KnAT (Knappschafts-Angestelltentarifvertrag vom 12. Juni 1961) § 22 § 23 ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main- Urteil vom 25.04.1974 - 2 Sa 245/73,
Fundstellen
AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 KnAT
ARST 1976, 97
PersV 1976, 466
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