LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.1995
12 Sa 162/94
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr IVa Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 125/93

Eingruppierung: Sozialpädagoge

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 162/94

DRsp Nr. 2001/12067

Eingruppierung: Sozialpädagoge

Zur Eingruppierung eines Sozialpädagogen in Vergütungsgruppe IVa BAT und nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit in Vergütungsgruppe III BAT (Vergütungsgruppe für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - Teil II G der Anlage 1a zum BAT) wegen der Beratung und Betreuung von Patienten eines Psychiatrischen Landeskrankenhauses (PLK), die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben und wegen einer diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gem. §§ 61 Nr. 1, 63 StGB gerichtlich im PLK untergebracht sind.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum BAT, nämlich, ob der Kläger nach der VergGr IV a und nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit nach VergGr III der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II G der Anlage 1 a zum BAT) zu vergüten ist.

Der am 17.08.1954 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge (FH) und hat eine Zusatzausbildung in "Systemischer Therapie" absolviert. Er steht seit dem 01.10.1986 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land im Psychiatrischen Landeskrankenhaus Wiesloch (im folgenden: PLK). Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ....