Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des als Sozialpädagogen im Sozialdienst des Beklagten tätigen Klägers.
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge (FH) und hat eine Zusatzausbildung in "Systemischer Therapie" mit Erfolg abgeschlossen. Seit dem 1. Oktober 1986 wird er im "Psychiatrischen Landeskrankenhaus W (PLK)", wegen Trägerwechsels seit dem 1. Januar 1996 "Zentrum für Psychiatrie W " (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (EZPsychG) in Baden-Württemberg) beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der Bund/Länder-Fassung (
In dem PLK werden für die Allgemeinheit gefährliche psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt. Darunter befinden sich einerseits vorläufig nach §
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