Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1978 beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
Der Kläger ist diplomierter Sozialarbeiter und bei der Beklagten im sogenannten Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) tätig.
Eingruppierung und Vergütung bestimmen sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991 (TV SED VKA).
Der Kläger ist in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 nach dem TV SED VKA eingruppiert und wird entsprechend vergütet.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nach Rücknahme weitergehender Ansprüche geltend, er sei im ASD als Sozialarbeiter in Aufgaben mit schwierigen Tätigkeiten eingesetzt.
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