BAG - Urteil vom 24.09.1997
4 AZR 431/96
Normen:
Anlage 1 a zum BAT/VKA, VergGr. III Fallgr. 7, VergGr. IV a Fallgr. 15 und 16, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. V b Fallgr. 10; BAT 1975 §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 226 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 224
NZA-RR 1998, 287
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 908/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 27. Februar 1996 - 9 Sa 838/95 -,

Eingruppierung: Sozialarbeiterin in einer Altenwohnanlage

BAG, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 431/96

DRsp Nr. 1998/1592

Eingruppierung: Sozialarbeiterin in einer Altenwohnanlage

»1. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters häufig einen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung u. ä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat. 2. Die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters, der neben der Betreuung eines bestimmten Personenkreises u.a. den Einsatz im wesentlichen externer Pflegekräfte in einer Altenwohnanlage zu organisieren und die Konzeption "Betreute Wohnanlage" weiterzuentwickeln hat, dienen hingegen verschiedenen Arbeitsergebnissen und können daher nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden. 3. Die Organisation der Versorgung (sog. Casemanagement) alter Menschen, die auf der Grundlage von Mietverträgen in einer Altenwohnanlage wohnen und mit dem Ziel betreut werden, ihre Heimunterbringung zu vermeiden oder diese hinauszuschieben, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 15 und 16 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA heraus.«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT/VKA, VergGr. III Fallgr. 7, VergGr. IV a Fallgr. 15 und 16, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. V b Fallgr. 10; BAT 1975 §§ 22, 23 ;