Der am 19.01.1954 geborene Kläger ist seit dem 09.10.1985 bei der beklagten Stadt als Diplom-Sozialarbeiter in der Abteilung "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung" (INSPE) tätig.
Laut Arbeitsvertrag vom 09.10.1985 (Bl. 14 d. A.) bzw. 05.03.1986 (Bl. 15 d. A.) richtet sich das Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages, der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge sowie der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1991 in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) eingruppiert.
Mit Schreiben vom 20.12.1993 (Bl. 27 d. A.) hat der Kläger die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 bzw. (kraft Bewährungsaufstiegs) nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7
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