LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1995
8 Sa 134/95
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2963/94

Eingruppierung: Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 134/95

DRsp Nr. 2002/2605

Eingruppierung: Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung

»Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung in der Einrichtung "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung" (INSPE) hebt sich im vorliegenden Fall durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 15 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen Sozial- und Erziehungsdienst, VKA, heraus (a.M.: BAG-Urteil vom 01.03.1995 - 4 AZR 985/93 -).«

Tatbestand:

Der am 19.01.1954 geborene Kläger ist seit dem 09.10.1985 bei der beklagten Stadt als Diplom-Sozialarbeiter in der Abteilung "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung" (INSPE) tätig.

Laut Arbeitsvertrag vom 09.10.1985 (Bl. 14 d. A.) bzw. 05.03.1986 (Bl. 15 d. A.) richtet sich das Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages, der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge sowie der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1991 in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 (Sozial- und Erziehungsdienst, VKA) eingruppiert.

Mit Schreiben vom 20.12.1993 (Bl. 27 d. A.) hat der Kläger die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 bzw. (kraft Bewährungsaufstiegs) nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT beantragt. Dies hat die beklagte Stadt mit Schreiben vom 13.06.1994 (Bl. 28 d. A.) abgelehnt.