Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 01.07.1954 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1974 bis 1979 das Studium der Diplom-Pädagogik an der Universität in F.
Seit dem 01.01.1988 ist er bei der beklagten Stadt als Sozialarbeiter tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 26.02.1989 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
§ 1
Herr R. R. wird ab 01.07.1989 als Angestellter in der Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt, nachdem er zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig war, mit der vollen tariflichen Arbeitszeit.
§ 2
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