LAG Hamm - Urteil vom 26.04.1995
18 Sa 1834/94
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a Teil II Abschn G; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr IVa Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3928/93

Eingruppierung: Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 1834/94

DRsp Nr. 2001/4069

Eingruppierung: Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes (Beratung und Betreuung von Suchtkranken) ist ein Arbeitsvorgang, die sich auch unter Berücksichtigung der Besonderheit der zu betreuenden Klienten und der ordnungsbehördlichen Befugnisse nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT heraushebt.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a Teil II Abschn G; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 01.07.1954 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1974 bis 1979 das Studium der Diplom-Pädagogik an der Universität in F.

Seit dem 01.01.1988 ist er bei der beklagten Stadt als Sozialarbeiter tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 26.02.1989 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:

§ 1

Herr R. R. wird ab 01.07.1989 als Angestellter in der Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt, nachdem er zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig war, mit der vollen tariflichen Arbeitszeit.

§ 2