Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Sozialpädagogin in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B tätig ist.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1983 bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1983. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Die Klägerin erhält zur Zeit Vergütung nach der VergGr. IV b der Anlage 1 a zum
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|