Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 31.08.1958 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1983 bei dem beklagten Kreis als Sozialarbeiterin tätig. Sie erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Beide Parteien sind tarifgebunden. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 13.07.1983 geschlossene Arbeitsvertrag. Die Klägerin ist als Sozialarbeiterin in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B. tätig. Die psychiatrische Tagesklinik ist eine eigenständige ausgegliederte Abteilung des Kreiskrankenhauses H. Leiter der psychiatrischen Tagesklinik ist der Chefarzt Dr. W. M. Die Tagesklinik hat in der Regel 30 bis 35 Patienten. Diese sind auf drei sozio-psychotherapeutische Gruppen aufgeteilt. Die Klägerin leitet und betreut eine dieser Gruppen.