I.
Die Parteien streiten über eine Höhergruppierung der Klägerin, die seit dem 01.10.1973 als Sozialarbeiterin in der "Jugendberatung an Berufsschulen" (Schulsozialpädagogin) tätig ist, von Vergütungsgruppe IV b
1. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). Das am 18.03.1996 eingelegte Rechtsmittel ist insbesondere rechtzeitig bis zum Ablauf der verlängerten Frist am 17.05.1996 begründet worden. Dies steht aufgrund des berichtigten Eingangsvermerks vom 23.05.1996 (Bl. 148 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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