Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für die Beklagte zu vergüten ist.
Die am 08. März 1947 geborene Klägerin war seit dem 17. Oktober 1972 zunächst bei der damaligen Stadt (Arbeitsvertrag Bl. 9 u. 10 d. A.) und ist seit der Gebietsreform aufgrund des Arbeitsvertrages vom 03. Juli 1974 (AV, Bl. 11 d. A.) seit dem 01. Juli 1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte tätig. Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautet wie folgt:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
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