LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.1996
9 Sa 612/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, BAT Anlage 1a; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr VIb Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 395/94 - 02.03.95,

Eingruppierung: Sachbearbeiterin für die Bearbeitung der Fehlbelegungsabgabe bei Sozialwohnungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 612/95

DRsp Nr. 2001/14970

Eingruppierung: Sachbearbeiterin für die Bearbeitung der Fehlbelegungsabgabe bei Sozialwohnungen

Zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters für die Bearbeitung der Fehlbelegungsabgabe bei Sozialwohnungen in VergGr Vc bei alleinigem Vorliegen des "Auf-sich-allein"-Gestellt-Seins.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, BAT Anlage 1a; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für die Beklagte zu vergüten ist.

Die am 08. März 1947 geborene Klägerin war seit dem 17. Oktober 1972 zunächst bei der damaligen Stadt (Arbeitsvertrag Bl. 9 u. 10 d. A.) und ist seit der Gebietsreform aufgrund des Arbeitsvertrages vom 03. Juli 1974 (AV, Bl. 11 d. A.) seit dem 01. Juli 1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte tätig. Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautet wie folgt:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."