Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist, und um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der Technikerzulage.
Der am 12. April 1943 geborene Kläger ist Bauingenieur (Fachhochschule) der Fachrichtung " Konstruktiver Ingenieurbau" und führt seit dem 12. Februar 1992 den Grad eines Diplomingenieurs (FH). Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 02. August 1973 (AV, Bl. 18. d. Personalakte - PA) steht er seit dem 01. September 1993 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautet wie folgt:
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