LAG Hamm - Urteil vom 08.03.1995
18 Sa 1149/94
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT C1 VergGr III Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2190/93

Eingruppierung: Sachbearbeiter für Brücken- und Ingenieurbau

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 1149/94

DRsp Nr. 2001/4059

Eingruppierung: Sachbearbeiter für Brücken- und Ingenieurbau

Die Arbeitsvorgänge Bauwerksprüfung von Brücken nach DIN 1076 und die Arbeitsvorgänge bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen von Brücken und Ingenieurbauwerken erfüllen nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT. Sie heben sich nicht durch die besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 1a heraus.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 25.09.1937 geborene Kläger hat ein Studium des Bauingenieurwesens absolviert und ist Dipl.-Ingenieur (FH). Am 01.01.1970 trat er in die Dienste der Stadt H. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 27.12.1969, in dem in § 2 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Der Kläger wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet. Eingesetzt wurde er als Statiker im Bauaufsichtsamt. Seit dem 01.10.1973 wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe III BAT vergütet.