BAG - Urteil vom 05.03.1997
4 AZR 511/95
Normen:
BAT 1975 §§ 22, 23, VergGr. V b Fallgr. 1 a, VergGr. IV b Fallgr. 1 a, VergGr. IV a Fallgr. 1 a und 1 b der Anlage 1 a zum BAT/VKA;
Fundstellen:
AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1997, 1800
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 05.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 521/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 07. März 1995 - 7 Sa 777/94 ,

Eingruppierung: Sachbearbeiter einer Hauptfürsorgestelle

BAG, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 511/95

DRsp Nr. 1997/4914

Eingruppierung: Sachbearbeiter einer Hauptfürsorgestelle

»Ein Sachbearbeiter in der Hauptfürsorgestelle, der für die Bescheidung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung zuständig ist, erfüllt im allgemeinen nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1.«

Normenkette:

BAT 1975 §§ 22, 23, VergGr. V b Fallgr. 1 a, VergGr. IV b Fallgr. 1 a, VergGr. IV a Fallgr. 1 a und 1 b der Anlage 1 a zum BAT/VKA;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der bei dem Beklagten als Sachbearbeiter in der Hauptfürsorgestelle tätig gewesen ist.

Der Kläger war seit 1977 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Februar 1996 als Angestellter in der Hauptverwaltung des Beklagten beschäftigt. Laut § 2 des Arbeitsvertrages vom 25. April 1977 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des BAT sowie alle weiteren tariflichen Regelungen, die den betrieblichen Bereich des Beklagten erfassen, Anwendung.

Seit dem 1. Januar 1982 war der Kläger in die VergGr. IV b Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert, in die er im Wege des Bewährungsaufstieges aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT gelangt ist. Im April 1994 betrug sein monatlicher Buttoverdienst 3.994,24 DM.