»1. Das Berufsbild des Rettungsassistenten (§ 3RettAssG) wird durch die Befähigung geprägt, "Notfallrettung" zu leisten, d.h. am Notfallort bis zum Eintreffen des Arztes lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, die Transportfähigkeit des Patienten zunächst einmal herzustellen und dann während des Transportes aufrechtzuerhalten; die bloße Befähigung zum betreuungsbedürftigen Krankentransport - nämlich zur bloßen Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit eines bereits ärztlich versorgten Patienten und zu seiner Beförderung - genügt nicht.2. Deshalb betreibt derjenige keine Notfallrettung, der als Fahrer oder Beifahrer lediglich klinikinternen Krankentransport (Transport von einem Krankhausbereich in einen anderen Bereich derselben Anstalt) durchführt, auch wenn dabei öffentliche Verkehrswege zu durchqueren sind und transportbegleitende medizinische Betreuung oder Beobachtung erforderlich ist.
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