LAG Hamm - Urteil vom 08.03.1995
18 Sa 794/94
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1995, 457
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 04.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1592/93

Eingruppierung: Prüfingenieur für Baustatik in einem städtischen Bauaufsichtsamt

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 794/94

DRsp Nr. 2001/4061

Eingruppierung: Prüfingenieur für Baustatik in einem städtischen Bauaufsichtsamt

Zur Frage der Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IVa aufgrund "besonderer Schwierigkeit" der Tätigkeit bei einem Prüfingenieur für Baustatik in einem städtischen Bauaufsichtsamt.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 11.06.1938 geborene Kläger, von Beruf Bauingenieur, trat am 01.01.1974 in die Dienste der Stadt H. Nach der Gebietsreform ist der Kläger seit dem 01.01.1975 bei der Beklagten als Bauingenieur im Bauaufsichtsamt tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 29.11.1973. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde bestimmt, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert wird.

Seit dem 01.01.1976 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadtgemeinde, die ca. 110.000 Einwohner hat, als Prüfingenieur für statische Berechnungen in deren Bauaufsichtsamt tätig. Das Bauaufsichtsamt ist wie folgt organisiert:

Neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter sowie den für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitern sind drei Ingenieure für drei im wesentlichen nach örtlichen Gesichtspunkten aufgeteilte Teilbereiche zuständig.