BAG - Urteil vom 17.03.2005
8 AZR 179/04
Normen:
Entgeltrahmenabkommen für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen (ERA vom 26. März 2001) §§ 3 6 ; Manteltarifvertrag für dasKraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen (MTV vom 26. März 2001) § 10 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 223
DB 2005, 1389
NZA 2005, 896
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1696/03
ArbG Paderborn - 1 Ca 913/03 - 4.9.2003,

Eingruppierung Privatwirtschaft; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Eingruppierung eines Kfz-Mechanikers in Nordrhein-Westfalen; Bindungswirkung einer tariflichen Schlichtungsentscheidung

BAG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 179/04

DRsp Nr. 2005/8116

Eingruppierung Privatwirtschaft; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Eingruppierung eines Kfz-Mechanikers in Nordrhein-Westfalen; Bindungswirkung einer tariflichen Schlichtungsentscheidung

Orientierungssätze: 1. In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen wie paritätische Kommissionen oder andere Stellen geschaffen werden, die die Aufgabe eines Schiedsgutachters haben. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen verstoßen nicht gegen das im Arbeitsrecht mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). 2. Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der tariflichen Gutachtenabrede folgende Bindung der Schlichtungsentscheidung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB. Die Entscheidung der tariflichen Schiedsstelle ist daher nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. 3. Verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich ist deshalb ein lückenhaft begründetes Schiedsgutachten, dessen Ergebnis selbst ein Fachmann nicht aus dem Zusammenhang des Gutachtens überprüfen kann.