BAG - Urteil vom 18.04.2002
8 AZR 615/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 (Gleichbehandlung) ; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang Bundespost);
Fundstellen:
NZA 2003, 120
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 816/01
ArbG Duisburg, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3322/00

Eingruppierung Privatwirtschaft; Gleichbehandlung - Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom; Beamtendienstposten; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 615/01

DRsp Nr. 2002/14082

Eingruppierung Privatwirtschaft; Gleichbehandlung - Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom; Beamtendienstposten; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG und an den daraus abgeleiteten allgemeinen Gleichheitssatz bzw. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unmittelbar gebunden sind (siehe auch BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a). 2. Auch wenn man eine solche Bindung der Tarifvertragsparteien annimmt, liegt kein Grundrechtsverstoß vor, wenn bei der tariflichen Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom AG ein Angestellter mit technischer Ausbildung höher eingruppiert ist als ein Kollege mit kaufmännischer Ausbildung.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 (Gleichbehandlung) ; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang Bundespost);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach dem Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang).