BAG - Beschluß vom 17.03.2005
8 ABR 8/04
Normen:
BetrVG § 99 ; Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz (vom 6. August 1996); Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz (vom 30. Juli 2002);
Fundstellen:
NZA 2005, 839
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 587/03
ArbG Mainz, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 2007/02

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Teamleiters in einem SB-Warenhaus in Rheinland-Pfalz

BAG, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 8 ABR 8/04

DRsp Nr. 2005/7741

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Teamleiters in einem SB-Warenhaus in Rheinland-Pfalz

Orientierungssätze: 1. Sind Tätigkeitsbeispiele in tariflichen Vergütungsgruppen aus sich heraus nicht auslegbar, ist auf die Oberbegriffe zurückzugreifen. 2. Das Regelbeispiel des "Abteilungsleiters" in Gehaltsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2002 ist aus sich heraus nicht auslegbar. Angesichts der übrigen Regelbeispiele handelt es sich lediglich um einen Auffangtatbestand, zu dessen näherer Bestimmung auf die Oberbegriffe zurückzugreifen ist. 3. Sog. "Teamleiter" sind nur dann in Gehaltsgruppe V eingruppiert, wenn die Oberbegriffe erfüllt sind.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz (vom 6. August 1996); Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz (vom 30. Juli 2002);

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur tarifgerechten Eingruppierung der Angestellten S als Teamleiterin für den Bereich "Elektro-Büro-Medien" bei der Widerantragstellerin und Arbeitgeberin nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 30. Juli 2002.