BAG - Urteil vom 05.02.2004
8 AZR 600/02
Normen:
Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken (vom 18. April 1979) §§ 6 7 18 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 599
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 15.3.2002 - 1 Sa 551/01,
ArbG Kiel, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 272 d/01

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

BAG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 600/02

DRsp Nr. 2004/4940

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 7 Nr. 2 MTV entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Tarifbeispielen. Diese geht davon aus, dass dann, wenn allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Eingruppierungsvoraussetzungen der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Tarifbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt und es einer Prüfung der allgemeinen Merkmale nicht mehr bedarf. 2. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, Eingruppierungsregelungen entsprechend geänderter Verhältnisse weiterzuentwickeln. Die Gestaltung von Tarifverträgen hat Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen. Korrigierende und gestaltende Eingriffe in Tarifverträge sind den Gerichten für Arbeitssachen daher verwehrt.