BAG - Urteil vom 29.08.2007
4 AZR 571/06
Normen:
BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. Ib Fallgr. 10, VergGr. Ia Fallgr. 8; ZPO § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 664
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1949/05
ArbG Verden, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 15/05

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Eingruppierung eines Tierarztes in einem Schlachthof; Erwerb der Bezeichnung Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen; Merkmal mit entsprechender Tätigkeit; eindeutige Bestimmbarkeit des Berufungsklägers aus der Berufungsschrift

BAG, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 571/06

DRsp Nr. 2008/611

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Eingruppierung eines Tierarztes in einem Schlachthof; Erwerb der Bezeichnung "Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen"; Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit"; eindeutige Bestimmbarkeit des Berufungsklägers aus der Berufungsschrift

Orientierungssätze: 1. Eine der erworbenen Fachtierarztqualifikation entsprechende Tätigkeit ist gegeben, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten auf die Fachrichtung der jeweiligen Fachtierarztausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert. Es kommt darauf an, ob die dem Angestellten zugewiesenen Aufgaben ohne die Fachtierarztqualifikation nicht fachgerecht erfüllt werden können. Nicht ausreichend ist, wenn die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten lediglich nützlich oder wünschenswert sind. 2. Die Berufungsschrift entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO, wenn sich der Berufungskläger trotz fehlerhafter Bezeichnung aus dem Inhalt der Berufungsschrift eindeutig bestimmen lässt.

Normenkette:

BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT/VKA VergGr. Ib Fallgr. 10, VergGr. Ia Fallgr. 8; ZPO § 519 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.