BAG - Urteil vom 20.03.2002
4 AZR 90/01
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. J (Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung idF des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991); EG-Vertrag Art. 12, 39 Abs. 3a Art. 141 ; BBG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BRRG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 § 826 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1920
BFHE 101, 1
NZA 2003, 1405
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1256/00
ArbG Aachen - 11.8.2000 - 5 Ca 1458/00 d,

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Eingruppierung: Feuerwehrtechnischer Dienst Bundeswehr; Eingruppierung bei (behaupteter) Tariflücke; Auffangfunktion der Merkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT, Voraussetzung für ihre Heranziehung; Bewußte Tariflücke; Eingruppierung und Gleichbehandlungsgrundsatz, Voraussetzungen; Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten; Vergütung und Freizügigkeitsgebot

BAG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 90/01

DRsp Nr. 2002/11440

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Eingruppierung: Feuerwehrtechnischer Dienst Bundeswehr; Eingruppierung bei (behaupteter) Tariflücke; Auffangfunktion der Merkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT, Voraussetzung für ihre Heranziehung; Bewußte Tariflücke; Eingruppierung und Gleichbehandlungsgrundsatz, Voraussetzungen; Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten; Vergütung und Freizügigkeitsgebot

»1. Die Eingruppierung der Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung richtet sich auch nach der Änderung der Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr seit 1997 nach den unverändert weitergeltenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991. 2. Diese Angestellten haben nicht kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf diejenige Vergütung, die der - nach der Änderung der Organisationsstruktur angehobenen - Besoldung eines Beamten in derselben Funktion entspricht.« Orientierungssätze: 1. Zur Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT; Voraussetzung für ihre Heranziehung. 2. Zur Eingruppierung des Arbeitnehmers bei bewußter Tariflücke.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22 23 ;