TVG § 1 (Tarifverträge: Medizinischer Dienst) ; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) (MDK-T, vom 15. Oktober 1991) § 15 ; Tätigkeitsmerkmale Anlage 1 MDK-T VergGr. 14;
Fundstellen:
NZA 2004, 287
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 588/00
ArbG Hannover, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 584/99
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung: Gebietsarzt im Medizinischen Dienst; Bedeutung der Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers; Feststellung des Tätigkeitszuschnitts bei der Eingruppierung nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit; Bedeutung von Beispielen; Tarifauslegung; Gebietsarzt mit besonderen Aufgaben
BAG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 83/01
DRsp Nr. 2002/13512
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung: Gebietsarzt im Medizinischen Dienst; Bedeutung der Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers; Feststellung des Tätigkeitszuschnitts bei der Eingruppierung nach der "überwiegend ausgeübten Tätigkeit"; Bedeutung von Beispielen; Tarifauslegung; Gebietsarzt "mit besonderen Aufgaben"
Orientierungssätze:"Besondere Aufgaben" eines Gebietsarztes im Sinne des Beispiels Nr. 3 der VergGr. 14 der Anlage 1 zum MDK-T sind Aufgaben, die zwar nicht spezifisch gebietsärztliche Aufgaben sind, aber das Fachwissen eines Gebietsarztes voraussetzen.
Normenkette:
TVG § 1 (Tarifverträge: Medizinischer Dienst) ; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) (MDK-T, vom 15. Oktober 1991) § 15 ; Tätigkeitsmerkmale Anlage 1 MDK-T VergGr. 14;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.