BAG - Urteil vom 26.11.2003
4 AZR 695/02
Normen:
BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a zum BAT/VKA; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Technischen Berufen - vom 15. Juni 1972 i.d.F. vom 24. April 1991); VergGr. IV Fallgr. 1, VergGr. III Fallgr. 1, VergGr. II Fallgr. 1b;
Fundstellen:
NZA 2004, 680
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 499/02
ArbG Trier, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1965/01

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines technischen Angestellten in einer Verbandsgemeinde; Anwendbarkeit der Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung im Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs; Spezialaufgaben im tariflichen Sinne - Bedeutung der speziellen fachlichen Ausrichtung der Ausbildung des Angestellten für die Erfüllung dieses Merkmals

BAG, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 695/02

DRsp Nr. 2004/6289

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines technischen Angestellten in einer Verbandsgemeinde; Anwendbarkeit der Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung im Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs; "Spezialaufgaben" im tariflichen Sinne - Bedeutung der speziellen fachlichen Ausrichtung der Ausbildung des Angestellten für die Erfüllung dieses Merkmals

Orientierungssätze: 1. Der Angestellte kann sich auf die Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung im Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs nur insoweit berufen, als sich aus der früheren Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung zwingend eine Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg ergibt. 2. "Spezialaufgaben" im tariflichen Sinne setzen eine Tätigkeit voraus, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft; es kommt nicht auf die - ggf. andere oder eingeschränkte - fachliche Ausrichtung der Ausbildung des jeweiligen Angestellten an.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22 23 ; Anlage 1a zum BAT/VKA; Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Technischen Berufen - vom 15. Juni 1972 i.d.F. vom 24. April 1991); VergGr. IV Fallgr. 1, VergGr. III Fallgr. 1, VergGr. II Fallgr. 1b;