BAG - Urteil vom 23.02.2005
4 AZR 126/04
Normen:
BAT/AOK-O § 22, Anlage 1a zum BAT/AOK-O VergGr. 5, 6, 7, 8 ; Tarifvertrag für die Beschäftigten der TGAOK (BAT/AOK-Neu vom 7. August 2003) § 20 ; Anlage 1a zum BAT/AOK-Neu VergGr. 5, 6, 7, 8;
Fundstellen:
AuR 2005, 344
BAGE 114, 22
BB 2005, 1688
NZA-RR 2005, 553
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 209/03
ArbG Halle, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 934/02

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters bei der AOK; Bedeutung eines Tätigkeitsbeispiels; Anforderung der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben; Heraushebungsmerkmal mit einer besonderen Verantwortung verbundenen Tätigkeit; Darlegungsanforderungen beim Heraushebungsmerkmal

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 126/04

DRsp Nr. 2005/9658

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters bei der AOK; Bedeutung eines Tätigkeitsbeispiels; Anforderung der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben"; Heraushebungsmerkmal "mit einer besonderen Verantwortung verbundenen" Tätigkeit; Darlegungsanforderungen beim Heraushebungsmerkmal

»Die Tätigkeit der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" iSd. Anlage 1a zum BAT/AOK-O/BAT/AOK-Neu VergGr. 8 Beispiel Ziff. 3 setzt voraus, dass diese Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden.«

Orientierungssätze: 1. Die typische Tätigkeit der Sachbearbeitung im Sozialversicherungsrecht ist diejenige, die fachlich dem Ausbildungsberuf des Sozialversicherungsfachangestellten entspricht. 2. "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" iSd. VergGr. 8 Beispiel Ziff. 3 der Anlage 1a zum BAT/AOK-O/BAT/AOK-Neu liegt daher nur dann vor, wenn die Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. 3. Dazu zählen auch solche Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.