BAT-O §§ 22 23 ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (vom 22. Juni 1995, Sächsische Lehrerrichtlinien - Neufassung in der Bekanntmachung vom 4. Juni 1999); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (vom 26. März 1992); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (vom 1. August 1991);
Fundstellen:
NZA 2004, 568
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 758/00
ArbG Leipzig, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 500/00
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Mittelschullehrers in Sachsen; Berechnung der Bewährungszeit; Verhältnis von Grundeingruppierung und Höhergruppierung durch Bewährung
BAG, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 329/02
DRsp Nr. 2003/10869
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Mittelschullehrers in Sachsen; Berechnung der Bewährungszeit; Verhältnis von Grundeingruppierung und Höhergruppierung durch Bewährung
Orientierungssätze:Setzen die Arbeitgeberrichtlinien des Freistaates Sachsen für die Grundeingruppierung eines Mittelschullehrers nach VergGr. III BAT-O die abgeschlossene Ausbildung für Mittelschullehrer voraus, so kann die für eine Höhergruppierung nach VergGr. II a BAT-O vorausgesetzte sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung erst beginnen, wenn die für die Grundeingruppierung erforderliche Ausbildung und Lehrbefähigung abgeschlossen ist. Lehrberechtigung und Bewährung müssen nebeneinander gegeben sein.
Normenkette:
BAT-O §§ 22 23 ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (vom 22. Juni 1995, Sächsische Lehrerrichtlinien - Neufassung in der Bekanntmachung vom 4. Juni 1999); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (vom 26. März 1992); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (vom 1. August 1991);
Tatbestand:
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