BAG - Urteil vom 08.11.2006
4 AZR 620/05
Normen:
BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschn. I (Techniker) VergGr. Vb Fallgr. 2, VergGr. Vc Fallgr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2090/04
ArbG Dortmund, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1754/04

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität; Eingruppierungsmerkmal der selbständigen Tätigkeit; begrenzte Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs

BAG, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 620/05

DRsp Nr. 2007/6556

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität; Eingruppierungsmerkmal der "selbständigen Tätigkeit"; begrenzte Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs

Orientierungssätze: Bei dem tariflichen Begriff der "selbständigen Tätigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist.

Normenkette:

BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschn. I (Techniker) VergGr. Vb Fallgr. 2, VergGr. Vc Fallgr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.