BAG - Urteil vom 21.02.2007
4 AZR 183/06
Normen:
BAT-O § 22 § 23 ; Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O VergGr. Vb Fallgr. 1a, VergGr. IVb Fallgr. 1a, 2, VergGr. IVa Fallgr. 1a, VergGr. III Fallgr. 1b;
Fundstellen:
NZA 2007, 832
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 318/05
ArbG Schwerin, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3660/04

Eingruppierung Öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Rechtspflegerin; Heraushebung der Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen durch besondere Schwierigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O

BAG, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 183/06

DRsp Nr. 2007/7672

Eingruppierung Öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Rechtspflegerin; Heraushebung der Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen durch "besondere Schwierigkeit" iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O

Orientierungssätze: 1. Die Vergütungsordnung zum BAT-O enthält keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung des "Rechtspflegers mit entsprechender Tätigkeit" und des "Rechtspflegers mit besonders schwieriger Tätigkeit". Vielmehr bestimmt sich die Eingruppierung des Rechtspflegers nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I Anlage 1a zum BAT-O. 2. Die Begründung der Eingruppierung des Rechtspflegers in VergGr. IVa BAT-O bedarf daher nach der für ihn einschlägigen Fallgr. 1a hinsichtlich der Heraushebungsmerkmale der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" der Darlegung, dass dessen Tätigkeit sich durch die vorgenannten Tatbestandsmerkmale aus den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe der VergGr. Vb Fallgr. 1a - "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen" erfordernde Tätigkeit - und derjenigen der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a - herausgehobene "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit - heraushebt.

Normenkette:

BAT-O § 22 § 23 ; Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT-O VergGr. Vb Fallgr. 1a, VergGr. IVb Fallgr. 1a, 2, VergGr. IVa Fallgr. 1a, VergGr. III Fallgr. 1b;

Tatbestand: