BAG - Urteil vom 26.01.2005
4 AZR 487/03
Normen:
BAT/AOK-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag, Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost vom 17. Dezember 1990) Anlage 1a VergGr. 5, 6, 7, 8; BAT/AOK-Neu (Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TG AOK vom 7. August 2003) Anlage 1a VergGr. 5, 6, 7, 8; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 56
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 209/03
ArbG Potsdam, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2764/02

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Krankengeldfallmanagerin; korrigierende Rückgruppierung; arbeitsvertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung; Heraushebungsmerkmal mit besonderer Verantwortung verbundener Tätigkeit; Verbot der korrigierenden Rückgruppierung

BAG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 487/03

DRsp Nr. 2005/10823

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Krankengeldfallmanagerin; korrigierende Rückgruppierung; arbeitsvertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung; Heraushebungsmerkmal "mit besonderer Verantwortung verbundener" Tätigkeit; Verbot der korrigierenden Rückgruppierung

Orientierungssätze: 1. In der Angabe der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag eines Angestellten liegt in der Regel jedenfalls dann keine eigenständige arbeitsvertragliche Vereinbarung einer - übertariflichen - Vergütung, wenn gleichzeitig die für die Eingruppierung nach § 22 BAT/AOK-O maßgebliche Tätigkeit bestimmt ist. 2. Die Aufgabeneinheit "Management von Entgeltfortzahlungs- und Zahlfällen" stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne dar. 3. Eine korrigierende Rückgruppierung verstößt jedenfalls dann noch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn seit Beginn der fehlerhaften Eingruppierung etwa fünf Jahre vergangen sind, der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine übertarifliche Vergütung gewähren oder beibehalten wollte und die Verschlechterung des Vergütungsanspruchs durch eine zeitlich begrenzte Zulage jedenfalls teilweise ausgeglichen wird.

Normenkette:

BAT/AOK-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag, Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost vom 17. Dezember 1990) Anlage 1a VergGr. 5, 6, 7, 8;