BAG - Urteil vom 23.02.2005
4 AZR 191/04
Normen:
BAT-TgRV-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Mai 1991) § 22, Anlage 1a VergGr. IVa Fallgr. 1a, VergGr. III Fallgr. 1b ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 672
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 403/03
ArbG Neubrandenburg, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2793/02

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung Betriebsprüferin; Arbeitsvorgang; planmäßige und außerplanmäßige Prüfung als zwei eigene Arbeitsvorgänge; VergGr. IVa Fallgr. 1a besondere Schwierigkeit und Bedeutung

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 191/04

DRsp Nr. 2005/14467

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung Betriebsprüferin; Arbeitsvorgang; planmäßige und außerplanmäßige Prüfung als zwei eigene Arbeitsvorgänge; VergGr. IVa Fallgr. 1a "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"

Orientierungssätze: 1. Planmäßige und außerplanmäßige Prüfungen gem. § 28p SGB IV stellen zwei eigene Arbeitsvorgänge dar, weil es sich dabei um tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen handelt, die gesondert tariflich zu bewerten sind. 2. Zur schlüssigen Darlegung des Merkmals der herausgehobenen Bedeutung iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a gehört, dass der Angestellte vorträgt, warum der von ihm auszuübenden Tätigkeit eine Bedeutung zukommt, die sich deutlich wahrnehmbar gegenüber der Bedeutung heraushebt, die mit der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a verbunden ist.

Normenkette:

BAT-TgRV-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Mai 1991) § 22, Anlage 1a VergGr. IVa Fallgr. 1a, VergGr. III Fallgr. 1b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin ab dem 1. Mai 2001.