Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Freistaats, dem Kläger eine monatliche Amtszulage in Höhe von 261,54 DM (= 133,72 Euro) entsprechend der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz zu zahlen.
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