Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin war seit 1986 zuletzt als Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Rostock tätig. In dem zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrag vom 19.11.2002 heißt es unter § 2:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
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