LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2022
23 Sa 1523/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5216/20

Eingruppierung nach TVöD einer Wohnbereichsleiterin in PflegeeinrichtungEntgeltgruppe P 13 TVöD/VKA für eine Wohnbereichsleiterin im PflegeheimBegriff der Stationsleitung anhand eines anerkannten Berufsbildes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 23 Sa 1523/21

DRsp Nr. 2022/15684

Eingruppierung nach TVöD einer Wohnbereichsleiterin in Pflegeeinrichtung Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA für eine Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim Begriff der Stationsleitung anhand eines anerkannten Berufsbildes

Eine 30 Pflegepersonen fachlich überstellte Wohnbereichsleiterin in einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung älterer und kranker Menschen erfüllt die Voraussetzungen einer nach der EG P13 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppierten Stationsleitung.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 - 13 Ca 5216/20 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2019 nach der Entgeltgruppe P13 Stufe 6 der Entgeltordnung TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der als Wohnbereichsleiterin tätigen Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).