I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2019 nach der Entgeltgruppe P13 Stufe 6 der Entgeltordnung TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der als Wohnbereichsleiterin tätigen Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
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