LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.06.2012
4 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 99; Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32 c/11

Eingruppierung nach TV-KR-S [Krankenhäuser]; Zustimmungsersetzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2012/16169

Eingruppierung nach TV-KR-S [Krankenhäuser]; Zustimmungsersetzung

Die Tätigkeit des Krankenträgers ist eine einfache Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe 2 des TV-KR-S (Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein).

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Antragstellerin) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2011 - 4 BV 32 c/11 - teilweise abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers U.S... in die Entgeltgruppe TV-KR-S EG 2 des Tarifvertrages für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein (TV-KR-S) wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) § 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers U.S... in den Tarifvertrag für Servicebereiche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Schleswig-Holstein (TV-KR-S) vom 24.01.2005.