LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2020
4 Sa 124/20
Normen:
ZPO § 256; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1523/18

Eingruppierung nach gründlicher, umfassender Fachkenntnis sowie selbständiger Leistung und einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Umfang von mindestens einem DrittelAuslegung eines allgemeinen Höhergruppierungsantrags im Sinne des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKAErhebliches Ausmaß an gründlicher Fachkenntnis erforderlichGründliche, umfassende Fachkenntnis für Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur nicht erforderlichArbeitnehmer mit Tätigkeit im Bereich der Volksgesundheit nicht automatisch auch Träger besonderer Verantwortung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 124/20

DRsp Nr. 2021/2781

Eingruppierung nach gründlicher, umfassender Fachkenntnis sowie selbständiger Leistung und einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Umfang von mindestens einem Drittel Auslegung eines allgemeinen Höhergruppierungsantrags im Sinne des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA Erhebliches Ausmaß an gründlicher Fachkenntnis erforderlich Gründliche, umfassende Fachkenntnis für Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur nicht erforderlich Arbeitnehmer mit Tätigkeit im Bereich der Volksgesundheit nicht automatisch auch Träger besonderer Verantwortung

1. Für Beschäftigte der bisherigen EG 9 TVöD -VKA ("Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst"), für die keine besonderen Stufenregelungen galten, sieht § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 die Überleitung in die EG 9b der neuen Entgeltordnung TVöD -VKA vor. Dies betraf gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 Beschäftigte, die in VG IVb Fallgruppen 1a und 1b und Vb Fallgruppe 1b BAT-VKA eingruppiert waren, die also Tätigkeiten verrichteten, die "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse" und "selbständiger Leistungen" bedurften und sich zudem zu mindestens einem Drittel als "besonders verantwortungsvoll" heraushoben.