ArbG Solingen, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1522/18
Eingruppierung nach gründlicher, umfassender Fachkenntnis sowie selbständiger Leistung und besonderer Verantwortung in mindestens einem Drittel der TätigkeitAuslegung eines allgemeinen Höhergruppierungsantrags im Sinne des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKAErforderlichkeit eines erheblichen Ausmaßes an gründlicher FachkenntnisVielseitige, aber keine gründliche, umfassende Fachkenntnis bei einem LebensmittelkontrolleurTätigkeit im Bereich der Volksgesundheit begründet nicht automatisch eine besondere VerantwortungArbeitnehmer mit Tätigkeit im Bereich der Volksgesundheit nicht automatisch auch Träger besonderer Verantwortung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 123/20
DRsp Nr. 2021/2780
Eingruppierung nach gründlicher, umfassender Fachkenntnis sowie selbständiger Leistung und besonderer Verantwortung in mindestens einem Drittel der TätigkeitAuslegung eines allgemeinen Höhergruppierungsantrags im Sinne des § 29b Abs. 1TVÜ-VKAErforderlichkeit eines erheblichen Ausmaßes an gründlicher FachkenntnisVielseitige, aber keine gründliche, umfassende Fachkenntnis bei einem LebensmittelkontrolleurTätigkeit im Bereich der Volksgesundheit begründet nicht automatisch eine besondere VerantwortungArbeitnehmer mit Tätigkeit im Bereich der Volksgesundheit nicht automatisch auch Träger besonderer Verantwortung
1. Für Beschäftigte der bisherigen EG 9 TVöD -VKA ("Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst uns Außendienst"), für die keine besonderen Stufenregelungen galten, sieht § 29c Abs. 2TVÜ-VKA zum 01.01.2017 die Überleitung in die EG 9b der neuen Entgeltordnung TVöD -VKA vor. Dies betraf gemäß § 17 Abs. 7TVÜ-VKA aF iVm. der Anlage 3 Beschäftigte, die in VG IVb Fallgruppen 1a und 1b und Vb Fallgruppe 1b BAT-VKA eingruppiert waren, die also Tätigkeiten verrichteten, die "gründlicher, umfassender Fachkenntnisse" und "selbständiger Leistungen" bedurften und sich zudem zu mindestens einem Drittel als "besonders verantwortungsvoll" heraushoben.
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