Die 47jährige, verheiratete Klägerin trat am 1.08.75 als Lehrkraft für die Fächer Violine, Musiklehre und Vorschulerziehung mit wöchentlich 16 Stunden Unterricht in die Dienste der ... Aufgrund des Einigungsvertrages wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft mit 15 Pflichtstunden wöchentlich vom beklagten Land fortgesetzt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.01.93 heißt es unter anderem:
"...
§ 5 Anzuwendendes Tarifrecht
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