BAG - Urteil vom 15.02.1984
4 AZR 264/82
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT B6 VergGr Vc Nr. 1
PersV 1986, 29
Vorinstanzen:
I. ArbG Bonn - urteil vom 12.05.1981 - 2 Ca 2639/80,
LAG Düsseldorf, vom 20.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 432/81

Eingruppierung: Leiters einer Zentralregistratur

BAG, Urteil vom 15.02.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 264/82

DRsp Nr. 2008/11312

Eingruppierung: Leiters einer Zentralregistratur

»1. Die Leitung einer Registratur (Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 9) ist ein Arbeitsvorgang. 2. "Ständige Unterstellung" im Sinne der Merkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 9 bedeutet, daß der Leiter der Registratur gegenüber den unterstellten Angestellten eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis besitzen muß. 3. Die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 9 sind nur erfüllt, wenn einer der unterstellten Registraturangestellten seinerseits alle tariflichen Erfordernisse der Vergütungsgruppe VIb BAT Fallgruppe 40 erfüllt. Das ist der Fall, wenn er zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit entsprechende Arbeitsvorgänge leistet. «

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit dem 15. August 1970 bei dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt B in den Diensten des beklagten Landes. Nachdem er zunächst als Telefonist und Registraturangestellter beschäftigt worden war, ist er seit dem 5. Mai 1978 als Leiter der Registratur tätig.