BAG - Urteil vom 04.04.2001
4 AZR 232/00
Normen:
Dienstvertragsordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (DVO) § 12 § 2 Abs. 1 ; BAT 1975 § 22 ; Anl. 1 a Teil II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b Fallgr. 3 u. Fallgr. 4, VergGr. IV a Fallgr. 4 zum BAT/BL; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 251
BB 2001, 1640
NZA-RR 2002, 331
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 26.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 687/98
LAG Niedersachsen, vom 18.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 922/99

Eingruppierung: Leiterin eines integrativen Kindergartens in landeskirchlicher Trägerschaft; Begriff vergebene Plätze im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu VergGr. IV b Fallgr. 3, Fallgr. 4, VergGr. IV a Fallgr. 4 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst; bewusste Tariflücke; unbewusste Tariflücke

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 232/00

DRsp Nr. 2002/12303

Eingruppierung: Leiterin eines integrativen Kindergartens in landeskirchlicher Trägerschaft; Begriff "vergebene Plätze" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu VergGr. IV b Fallgr. 3, Fallgr. 4, VergGr. IV a Fallgr. 4 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst; bewusste Tariflücke; unbewusste Tariflücke

»1. Die Eingruppierung der Leiter/Leiterinnen integrativer Kindergärten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte als Leiter/Leiterinnen von Kindertagesstätten der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT. 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass spezielle Tätigkeitsmerkmale für Leiter/Leiterinnen in integrativen Kindergärten in den Tarifregelungen nicht geschaffen worden sind.« Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung der Leiter/Leiterinnen integrativer Kindergärten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte als Leiter/Leiterinnen von Kindertagesstätten der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT. 2. Die gesamte Tätigkeit eines Angestellten kann einen einzigen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bilden. Das kommt insbesondere bei Leitungstätigkeiten vor.