Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband hat.
Der am 21. August 1939 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1975 als Heimleiter des Katholischen Altenzentrums in L tätig. Nach § 2 des Dienstvertrages vom 22. September 1980 finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
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