Der Kläger ist seit 1. September 1971 bei der Beklagten als angestellter "Lehrmeister" beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (
Der Kläger wird im Schulzentrum A in den Abteilungen Berufsschulen für Bautechnik und Baugestaltung sowie überbetriebliche Ausbildungsstätte eingesetzt. Er erteilt in den dort eingerichteten Werkstätten Schülern der Berufsfachschule und des Berufsgrundbildungsjahres fachpraktische Unterweisungen zum Anfertigen von Werkstücken aus den Bereichen Holz-, Kunststoff-, Beton- und Tiefbau. Dem Kläger stehen für seine Tätigkeit Ausbildungspläne zur Verfügung. Klassenarbeiten werden nicht geschrieben.
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