Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin erwarb im Jahre 1975 den Fachschulabschluss als Unterstufenlehrerin für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung an dem Institut für Lehrerbildung in R. Nach einem vierjährigen Fernstudium an der Humboldt Universität erwarb die Klägerin den akademischen Grad einer Diplomlehrerin in der Fachrichtung "Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen". In der gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung vom Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (Fundstelle: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 10. Dezember 1979, Seite 63 heißt es hierzu unter § 2 Absatz 2 wie folgt:
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