BAG - Urteil vom 22.03.2001
8 AZR 427/00
Normen:
BAT § 22 § 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 Satz 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995; Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte; BBesG § 1 § 19 § 20 ; Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 16 b; GG Art. 72, 74 a, 91 b ; Schulgesetz LSA § 5 § 30 Abs. 5 ; Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995; Besoldungsordnung LSA Besoldungsgruppe A 13; Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 § 16 ; Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992; Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 1994;
Fundstellen:
BB 2001, 1536
NZA-RR 2002, 277
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6131/98
LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2000 - 5 (2) Sa 824/99 E,

Eingruppierung; Lehrer; Sekundarschule; Sachsen-Anhalt; Sekundarschullehrer; Realschullehrer; Diplomlehrer; Lehrbefähigung nach neuem Recht; Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR; Zweite Staatsprüfung; Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen; Schulhoheit der Länder; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 427/00

DRsp Nr. 2002/14408

Eingruppierung; Lehrer; Sekundarschule; Sachsen-Anhalt; Sekundarschullehrer; Realschullehrer; Diplomlehrer; Lehrbefähigung nach neuem Recht; Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR; Zweite Staatsprüfung; Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen; Schulhoheit der Länder; Gleichbehandlung

»1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das "Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt. 2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.« Orientierungssätze: