BAT §§ 22, 23 (Lehrer); BAT-O § 11 S. 2; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (vom 22. Juni 1995 - Lehrerrichtlinien-O der TdL); Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte; BBesG §§ 1, 19, 20 ; Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 16 b; GG Art. 72, 74a, 91b ; SchulG LSA §§ 5, 30 Abs. 5 ; Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA (vom 27. Juli 1995); BesOBesO LSA Besoldungsgruppe A 13; Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (vom 19. Juni 1992) § 16; Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (vom 19. Juni 1992); Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (vom 20. September 1992); Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (vom 15. August 1994);
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Naumburg - Urteil vom 16. Juni 1999 - 5 Ca 898/99 E -,
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22. März 2000 - 5 (7) Sa 561/99 E,
Eingruppierung, Lehrer, Sekundarschule, Sachsen-Anhalt, Sekundarschullehrer, Realschullehrer, Diplomlehrer, Lehrbefähigung nach neuem Recht, Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, Zweite Staatsprüfung, Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen, Schulhoheit der Länder, Gleichbehandlung
BAG, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 475/00
DRsp Nr. 2001/15282
Eingruppierung, Lehrer, Sekundarschule, Sachsen-Anhalt, Sekundarschullehrer, Realschullehrer, Diplomlehrer, Lehrbefähigung nach neuem Recht, Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, Zweite Staatsprüfung, Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen, Schulhoheit der Länder, Gleichbehandlung
1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das "Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.
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