BAG - Urteil vom 06.07.2005
4 AZR 27/04
Normen:
Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - nachfolgend kurz: Überleitungsgesetz - (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31.Dezember 2001 S. 882) Ziff. 2; Runderlass des Kultusministeriums NW (vom 16. November 1981, GABl. NW 1982 S. 5) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen undpädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis - kurz: "Erfüllererlass" - (zuletzt geändert am 17. September 1997, GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234) Fallgr. 10.2 Satz 1; Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW (vom 20. Dezember 2001) betreffend die Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) mit den Befähigungen für die Lehrämter für dieSekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst -; Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (Az.: 123-23/06-379/01) - nachfolgend kurz: Überleitungserlass -; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 115, 185
BB 2006, 784
MDR 2006, 400
Vorinstanzen:
LAG Köln - 5 (2) Sa 860/03 - 13.11.2003,
ArbG Köln, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 306/03

Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung; Gleichheitssatz - Eingruppierung von Gesamtschullehrern in Nordrhein-Westfalen; Erfüllererlass; Gleichbehandlung; sog. Überleitungsgesetz; Gleichheitssatz; Verfassungsmäßigkeit des Überleitungsgesetzes; Stichtagsregelung; Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern

BAG, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 27/04

DRsp Nr. 2005/19870

Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung; Gleichheitssatz - Eingruppierung von Gesamtschullehrern in Nordrhein-Westfalen; Erfüllererlass; Gleichbehandlung; sog. Überleitungsgesetz; Gleichheitssatz; Verfassungsmäßigkeit des Überleitungsgesetzes; Stichtagsregelung; Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern

»1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug.2. Der Überleitungserlass, der bestimmt, dass Lehrer im Angestelltenverhältnis unter denselben Voraussetzungen, wie sie das Überleitungsgesetz vorsieht, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die vergleichbare VergGr. IIa BAT überzuleiten sind, hat bei den sog. Erfüllern einen bloßen Normenvollzug zum Inhalt; denn bei diesen ist das Land Nordrhein-Westfalen dazu bereits nach Fallgr. 10.2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erfüllererlasses verpflichtet.