BAT §§ 22 23 (Lehrer) ; Arbeitgeberrichtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (i.d.F. ab 1. Juli 1999, SächsMBl. SMF S. 148 ff.); Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (vom 22. Juni 1995, Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. März 1996, Abl. SMFNr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.); BAT-O §§ 22 23 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) (vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000); BAT-O SR 2 I l Nr. 1; BBesG Anlage I; SächsBesG (i.d.F. vom 13. Dezember 1996, SächsGVBl. S. 538);
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 47
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 243/01
ArbG Dresden, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4743/00
Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung eines Lehrers mit zwei Staatsexamen für das Gymnasium nach neuem Recht an einer Mittelschule in Sachsen; Auslegung der Vorbemerkung Nr 1. zu den Arbeitgeberrichtlinien
BAG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 442/02
DRsp Nr. 2003/13725
Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung eines Lehrers mit zwei Staatsexamen für das Gymnasium nach neuem Recht an einer Mittelschule in Sachsen; Auslegung der Vorbemerkung Nr 1. zu den Arbeitgeberrichtlinien
Orientierungssätze:1. Die in Sachsen nach neuem Recht erworbene Lehrbefähigung eines Gymnasiallehrers umfaßt nicht die in Sachsen nach neuem Recht erworbene Lehrbefähigung eines Mittelschullehrers.2. Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrerrichtlinien gewährleistet für den schulformfremd eingesetzten Lehrer zunächst eine Vergütung in Höhe der Eingangsvergütung der schulformentsprechend eingesetzten Lehrkräfte. Die Vergütung ist aber auf die Eingangsvergütung der Lehrkräfte an der Schulform beschränkt, an der der Lehrer eingesetzt ist, es sei denn, es liegen die auch von diesen Lehrkräften geforderten Höhergruppierungsvoraussetzungen vor.
Normenkette:
BAT §§ 22 23 (Lehrer) ; Arbeitgeberrichtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (i.d.F. ab 1. Juli 1999, SächsMBl. SMF S. 148 ff.); Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (vom 22. Juni 1995, Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. März 1996, Abl. SMFNr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.); BAT-O §§ 22 23 ;
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