Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe IV b
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger seit 1977 beschäftigt. Seit dem 1. August 1990 ist sie am Förderzentrum E als sonderpädagogische Fachkraft mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V b
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