Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung. In der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin
Die Klägerin erwarb nach entsprechender Ausbildung am 1. September 1985 nach dem Recht der DDR die staatliche Anerkennung als Krippenerzieherin. Als solche ist sie seitdem zuletzt bei der Beklagten tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der
Eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 erhalten:
"Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5).
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